Satzung des Brotherhood of Blackskins e.V.


§1 Name, Sitz

Der am 18. März 2000 gegründete Club und der daraus am 24. Februar 2002 entstandene Verein führt den Namen Brotherhood of Blackskins e.V.. Er hat seinen Sitz in Westhofen.


§2 Zweck, Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Aus- und Weiterbildung im Bereich Internet/"neue Medien" mit besonderem Schwerpunkt der Jugendbildung, die Interessenvertretung von Internetnutzern im Besonderen von Onlinespielern, die Förderung neuer elektronischer Sportarten sowie die Verbesserung der Akzeptanz von PC-Spielen in der Öffentlichkeit.

Dies beinhaltet die gegenseitige Hilfeleistung bei Hard- und Softwareproblemen, das gemeinsame Spiel im Internet, die Förderung der Kommunikation im Internet und gegenseitige Hilfestellung in allen Fragen der Datensicherheit und der Internetnutzung.
Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, die Kommunikation zwischen erfahrenen Computeranwendern und Anfängern zu fördern. Die Mitglieder vertiefen bei regelmäßigen Treffen ihre Kenntnisse und tauschen ihre Erfahrungen aus. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen der Mitglieder.

Die Satzungszwecke werden erfüllt durch die Bereitstellung eines Diskussionsforums und eines "Chatchannels" im Internet, die Teilnahme an "Internetspielen", Organisation von "LAN-Partys" (Lokal Area Network) sowie gemeinsame Treffen für Mitglieder und Interessierte.

Die Bereitstellung eines kostengünstigen Internetzugangs ist ausdrücklich kein Zweck des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig;, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.


§ 3 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und seiner Ziele besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um die Vereinsführung in der Vorstandsarbeit durch jahrelange besondere hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluß der Jahreshauptversammlung (jährl. Mitgliederversammlung) zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen oder der Jahreshauptversammlung, jedoch volles Mitspracherecht.


§ 4 Aufnahme


Mitglied des Vereins kann jede Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung in eine der Abteilungen zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift von mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
Da eine aktive Mitgliedschaft im Verein viel Zeit in Anspruch nehmen kann, beginnt die Mitgliedschaft mit einer beitragsfreien Probezeit von 4 Wochen. Während der Probezeit hat der/die Antragsteller/in die Möglichkeit die Mitgliedschaft zu prüfen und zu überdenken.
Die Mitglieder der Abteilung, zu der sich der/die Antragsteller/in angemeldet hatte, entscheiden spätestens 6 Wochen nach der Anmeldung, ob der/die Antragsteller/in dem Vorstand als Vereinsmitglied vorgeschlagen wird.

Der Vorstand entscheidet letztendlich über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller, unter Angabe der Ablehnungsgründe, mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann gegen den ablehnenden Bescheid schriftlich Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt mit Jahresende. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:


a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr seinen Beitragspflichten gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllt,
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigenden Handlungen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich bei dem Verein Berufung einlegen.
In diesem Fall entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß. Bei Stimmengleichheit der anwesenden Mitglieder gilt der Ausschluß als nichtig.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einem den Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.


§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder


Ehrenmitglieder, aktive und fördernde Mitglieder besitzen gleiches Mitspracherecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.

In den geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassierer) sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.

Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, daß es an den angesetzten Veranstaltungen und Sitzungen regelmäßig teilnimmt.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort einem Vorstandsmitglied zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Vorstand erörtert und schlichtet.


§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins


(1)  Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen (z.B. Inventarverkauf)

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand mit anschließender Genehmigung der Jahreshauptversammlung festgelegt.

(2) Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2

Im Innenverhältnis gilt: Besondere Aufwendungen und Anschaffungen über 500 Euro bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.


§ 8  Vermögen


Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen und sind je nach finanzieller Lage des Vereins gemäß § 7.2 b einzusetzen.


§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jahreshauptversammlung


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Clanleader)
b) dem 2. Vorsitzenden (2nd. Leader)
c) dem Hauptkassierer
d) dem Schriftfüher
e) den Abteilungsleitern (Division Leader)
f) den Ehrenvorsitzenden


§ 11 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes und der Abteilungsleiter erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen.

Eine Amtsenthebung ist nur durch Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.


§ 12 Befugnisse des Vorstandes


Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Hauptkassierer. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt den Verein alleine zu vertreten. Je zwei dieser Personen vertreten den Verein gerichtlich.

Dem übrigen Vorstand obliegt im Innenverhältnis die Geschäftsleitung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse des Vereins, er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls.

Die Abteilungsleiter beraten den Vorstand im Sinne dieser Satzung in allen Fragen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Abteilungsleiter können im Rahmen der Vorstandsarbeit auch mit Sonderaufgaben betreut sein.

Der Ehrenvorsitzende besitzt volles Mitspracherecht in den Vorstandssitzungen jedoch kein Stimmrecht bei Beschlußfassungen des Vorstandes.


§ 13  Abteilungen


Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung sind, insbesondere für den Spielbetrieb, Abteilungsleiter (Division Leader) einzusetzen.

Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind in ihrem Aufgabenbereichen selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.


§ 14 Kassenprüfung


Die Kassen, Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.
Es ist jeweils die Wiederwahl nur eines Prüfers zulässig.


§ 15 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.


§ 16 Jahreshauptversammlung


Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung des zurückliegenden Jahres statt.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung mit Tagesordnung muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied erfolgen. Die elektronische Datenübermittlung ist zulässig.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung in den Händen des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sein. Anträge im Zuge einer Jahreshauptversammlung bedürfen der Zustimmung der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit, zur Aufnahme in die Tagesordnung.

Gegenstände der Versammlung sind:
a) Jahresberichte
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Abteilungen
d) Neuwahlen
e) Anträge und Verschiedenes

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen gedachten Wahl vorliegt. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die Versammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden leitet. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter oder nach seiner Wahl der 1.Vorsitzende. Abstimmungen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mehr als die Hälfte aller Anwesenden dies beantragt.

Bei Beschlußfassungen entscheidet die einfache Mehrheit. Tritt Stimmengleichheit ein, so gilt der Beschluß als abgelehnt. Eine weitere Beratung und Beschlußfassung ist, im Rahmen einer der nächsten Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung, möglich.

Anträge zur Entlastung des Vorstandes und der Abteilungen werden von den Kassenprüfern gestellt.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


§ 17 Mitgliederversammlungen


Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem zehntel aller ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Es genügt, wenn die Bekanntgabe 7 Tage vor dem vorgesehenen Termin erfolgt.

Die Gegenstände a), b), c) und d) der Jahreshauptversammlung sind nicht Gegenstände von Mitgliederversammlungen. Im übrigen gelten für die Abwicklung von Mitgliederversammlungen und für die Einladungen hierzu die Bestimmungen des § 16.


§ 18 Haftung


Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei den Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle.


§ 19 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer Jahreshauptversammlung oder einer ausschließlich zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladungen zu einer solchen Versammlung müssen schriftlich erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu, welches es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


§ 20 Schlußbestimmung


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. April 2002 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.





Westhofen, den 26. Februar 2002




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  1. Vorsitzender               2. Vorsitzender              Kassierer
  Kai Müller                       Wolfgang Rohleder         Steven Kaiser